Wie Ausländer in der Türkei rechtliche Schritte einleiten können
Ausländische natürliche und juristische Personen haben das Recht, in der Türkei Klage zu erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Eintreibung ihrer Forderungen einzuleiten. Allerdings müssen ausländische natürliche und juristische Personen eine Sicherheitsleistung erbringen, wenn sie in der Türkei eine Klage einreichen oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten möchten.
Diese Verpflichtung ist gemäß Artikel 48 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht („MÖHUK“) wie folgt geregelt:
„Ausländische natürliche und juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht klagen, am Verfahren teilnehmen oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, sind verpflichtet, die von dem Gericht festgelegte Sicherheitsleistung zu erbringen, um die Prozess- und Vollstreckungskosten sowie etwaige Schäden der Gegenseite abzudecken.“
Eine Ausnahme von dieser Sicherheitsleistungsregelung für Ausländer wird in Absatz 2 desselben Artikels aufgeführt. Demnach kann das Gericht den Kläger, die am Verfahren beteiligte Person oder die vollstreckende Partei auf Grundlage der Gegenseitigkeit von der Sicherheitsleistung befreien.
Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass ausländische Personen im Rahmen des „Gegenseitigkeitsprinzips“ von der Sicherheitsleistung befreit werden können.
Nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht haben ausländische Personen, die die erforderliche Sicherheitsleistung erbringen oder von der Sicherheitsleistung befreit sind, das Recht, in der Türkei Klage zu erheben und Vollstreckungsmaßnahmen zur Eintreibung ihrer Forderungen durchzuführen.
Forderungseintreibung für Ausländer
Sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger haben die Möglichkeit, zur Eintreibung ihrer Forderungen rechtliche Schritte einzuleiten. Dies kann entweder durch die Erhebung einer Klage vor einem Zivilgericht oder durch die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bei der Vollstreckungsbehörde geschehen. Die Entscheidung, welche dieser rechtlichen Verfahren gewählt wird, hängt von den spezifischen Merkmalen des Falls ab.
Im türkischen Rechtssystem ist es entscheidend, den geeigneten Rechtsweg sorgfältig auszuwählen. Ob eine Klage vor einem Zivilgericht oder ein Vollstreckungsverfahren vorzuziehen ist, beeinflusst maßgeblich den Verlauf und Erfolg des Verfahrens. Ebenso wichtig ist der richtige Zeitpunkt und der genaue Ort der Klageeinreichung oder der Antragstellung, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Ist die Anwesenheit eines Anwalts in Forderungsklagen oder Vollstreckungsverfahren erforderlich?
Nach der geltenden Rechtslage in der Türkei besteht keine gesetzliche Verpflichtung für ausländische Staatsbürger, einen Anwalt bei der Erhebung von Forderungsklagen oder der Durchführung von Vollstreckungsverfahren hinzuzuziehen.
Dennoch ist es äußerst wichtig, einen Anwalt zu beauftragen, um die Forderung zeitnah einzutreiben, die rechtlichen Schritte korrekt durchzuführen und jeglichen Verlust von Rechten zu vermeiden. Ein Anwalt kann den gesamten Prozess von Anfang bis Ende begleiten und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Vollmacht an einen türkischen Anwalt erteilen
Für einen ausländischen Staatsbürger, der nicht in der Türkei lebt, gibt es zwei Optionen, um eine Vollmacht an einen Anwalt in der Türkei zu erteilen:
- Der ausländische Staatsbürger kann gemeinsam mit einem vereidigten Übersetzer zum türkischen Konsulat gehen und die Vollmacht dort ausstellen lassen.
- Alternativ kann der ausländische Staatsbürger zu einem Notar im Land seines Aufenthalts gehen, um eine Vollmacht für einen türkischen Anwalt zu erstellen. Diese Vollmacht muss dann mit einer Apostille versehen werden. Anschließend wird sie durch das türkische Konsulat in die türkische Sprache übersetzt und die Übersetzung wird dort beglaubigt.
RA Mehmet Can CİVAN & RA Ahmet EKİN