Vereins- und Stiftungsrecht
Es werden heutzutage sehr viele Vereine und Stiftungen gegründet, die in verschiedenen Bereichen tätig sind.
Da Stiftungen und Vereine gegründet werden um bestimmte Ziel zu erreichen, ist es wichtig richtige Wege zu finden und diese richtig anzuwenden.
Was umfasst das Vereins- und Stiftungsrecht?
Vereine wurden in Artikel 56 des türkischen Zivilgesetzbuchs definiert.
Vereine sind Gruppen mit einer Rechtspersönlichkeit, die von mindestens sieben Personen gegründet werden müssen. Die Personen, die in Verbindung zu diesem Verein stehen, arbeiten zusammen um den Zweck des Vereins zu erreichen. Dabei muss beachtet werden, dass dieser Zweck nicht zur Gewinnverteilung dient.
Stiftungen hingegen sind in den Artikel 101 etc. des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt.
Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts, in der ein bestimmter Vermögensbestand rechtlich verselbständigt wird, um auf die Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen.
Das Vereins- und Stiftungsrecht befasst sich unter anderem mit diesen Gebieten:
- Gründung der Vereine und Stiftungen
- Eintragung der Vereine und Stiftungen in das Registerbuch
- Bildung der notwendigen Organe von Stiftungen und Vereinen
- Versammlungen der Organe
- Auflösung von Stiftungen und Vereinen
Das Stiftungs- und Vereinsrecht ist geregelt im türkischem Zivilgesetzbuch, im Vereinsgesetz Nr. 5253 und im Stiftungsgesetz Nr. 5737.

Wer kann Stiftungen und Vereine gründen?
Stiftungen und Vereine unterscheiden sich in vielen Bereichen. Grundsätzlich hat jeder das Recht, einen Verein ohne vorherige Genehmigung zu gründen. Jedoch muss der Vereinsgründer handlungsfähig sein.
- Jeder der handlungsfähig ist (volljährig, geschäftsfähig und nicht gerichtlich eingeschränkt), hat das Recht, ohne vorherige Genehmigung einen Verein zu gründen.
- Auch ausländische Personen mit Aufenthaltsrecht in der Türkei können Vereine gründen.
- Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht eingeschränkt sind, können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten Kindervereinigungen für bestimmte Zwecke gründen.
Stiftungen sind Vermögungsgemeinschaften, mit einer Rechtspersönlichkeit, die von Personen, welche ihr Vermögen übertragen, gebildet werden um bestimmten Zweck zu erreichen.
- Der Stifter kann sowohl eine Einzelperson als auch eine juristische Person sein.
- Die Person, die eine Stiftung gründen will, muss voll oder beschränkt geschäftsfähig sein.
- Beschränkt geschäftsunfähige Personen können in der Regel keine Stiftung gründen.
Was ist der Unterschied zwischen Stiftungen und Vereine?
Stiftungen und Vereine unterscheiden sich in vielen Bereichen. Zur Gründung eines Vereins müssen sich mindestens 7 natürliche oder juristische Personen zusammenschließen. Bei der Gründung von Stiftungen gibt es keine Personenbeschränkung.
Das Ziel eines Vereins besteht darin, einen bestimmten Zweck zu erreichen, der über die Gewinnbeteiligung hinausgeht. Der Zweck von Stiftungen ist die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung oder die Begünstigung anderer durch bestimmte Güter. Zu diesem Zweck können Privatpersonen mit Sach- oder Geldspenden Stiftungen gründen.
Vereine und Stiftungen unterscheiden sich hauptsächlich bei der Gründung. Vereine werden gegründet und erlangen erst dann eine Rechtspersönlichkeit, wenn sie ihre Gründungsurkunden beim Gouverneursamt einreichen.
Stiftungen hingegen werden mit einer von einem Notar ausgestellten Urkunde gegründet. Stiftungen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in das Register.
Auch wenn sich im Großen und Ganzen sich die Stiftungsurkunde und sich die Satzung des Vereins sich nicht unterscheiden, sieht man inhaltliche Unterschiede. Themen wie Organe und Mitgliedschaften, welche in den Urkunden oder in der Satzung geregelt sind unterscheiden sich voneinander.
Prüfung der Vereinsgründung
Auch wenn oben erläutert wurde, dass für die Gründung von Vereinen keine vorherige Genehmigung benötigt wird, muss eine Gründungsanzeige bei der örtlichen Behörde erfolgen, damit der Verein ihre Rechtspersönlichkeit erlangt. Der Zweck der Gründungserklärung besteht darin, Vereine zu verhindern, die für illegale Zwecken gegründet wurden.
Die Satzung des Vereins wird zusammen mit der Gründungserklärung innerhalb von 60 Tagen von der Gemeinde überprüft. Wird bei der Prüfung ein Mangel oder eine Rechtswidrigkeit festgestellt, wird eine bestimmte Zeit gegeben, diese zu vervollständigen oder zu berichtigen. Werden die erforderlichen Mängel nicht innerhalb von 30 Tagen behoben, wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Klage gegen die Auflösung des Vereins zu erheben.
Liegt kein Mangel der Gründungserklärung und der Satzung vor, erlangt der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit.
Wie kündigt man die Stiftungs- und Vereinsmitgliedschaft?
Die Mitglieder bilden eines der Grundelemente des Stiftungs- und Vereinsrechts. Niemand kann gezwungen werden, Mitglied des Vereins zu bleiben, dem er angehört.
Daher kann jedes Mitglied, das dem Vorstand schriftlich seinen Austrittswunsch aus dem Verein mitteilt, aus dem Verein austreten. Falls der Vorstand des Vereins das Kündigungsschreiben nicht annimmt, kann durch den Notar das Kündigungsschreiben dem Vorstrand mitteilen. Dies gilt auch für Stiftungen.
Welche strafrechtlichen Sanktionen sind im Vereinsgesetz geregelt?
Strafrechtliche Sanktionen sind in Artikel 32 des Vereinsgesetzes Nr. 5253 geregelt. Personen, die sich nicht an das Gesetz halten, werden gemäß Artikel 32 des Vereinsgesetzes mit einer Geldstrafe bestraft.
- Personen, die Vereine gründen, obwohl sie kein Recht haben, einen Verein zu gründen,
- Personen, die Mitglieder der Vereine sind, obwohl für sie das Recht, Mitglied zu werden, gesetzlich verboten ist,
- Personen, welche die Mitgliederversammlung nicht im Rahmen des bestimmten Zeitraums machen,
- Personen, die ihre Versammlungen entgegen den Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung machen werden mit einer Geldstrafe bestraft.
Einer der häufigsten Fehler ist, dass Bücher und Aufzeichnungen des Vereins nicht ordnungsgemäß geführt werden.
Welche Stiftungen dürfen nicht gegründet werden?
Der Hauptzweck der Gründung von Stiftungen besteht darin, einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten und anderen Menschen zu helfen. Der Zweck einer Stiftung muss; rechtmäßig, spezifisch, verständlich und kontinuierlich sein.
Eine Stiftung muss stets verbindlich in Bezug auf Prinzipien, welche im Grundgesetz geregelt wurden sind, sein. Eine Stiftung darf auf keinen Fall gegründet werden, Angehörige einer bestimmten Rasse oder Gemeinschaft zu unterstützen.
Welche Vereine dürfen nicht gegründet werden?
Vereine werden für einen bestimmten und gemeinsamen Zweck gegründet, der nicht der Gewinnbeteiligung entspricht. Vereine dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung des festgelegten Zwecks dienen. Auch Vereine müssen Regeln und Prinzipien, die im Grundgesetz geregelt wurden, einhalten.
Welche Organe sind notwendig für die Gründung eines Vereins?
Die obligatorischen Organe des Vereins besteht aus der Mitgliederversammlung, dem Leitungsorgan und dem Aufsichtsorgan. Vereine können daneben aber auch andere Organe errichten.
Das bevollmächtigte Organ des Vereins, ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung besteht aus eingetragenen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung;
- Entscheidet endgültig über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Wählt Organe des Vereins,
- Nimmt die dem anderen Vereinsorgan nicht übertragenen Aufgaben wahr,
- Beaufsichtigt andere Vereinsorgane und kann diese aus berechtigtem Grund jederzeit abberufen.
Das Leitungsorgan ist das Exekutiv- und Vertretungsorgan des Vereins. Das Leistungsorgan ist für die Ausführung aller Aktivitäten des Vereins zuständig. Kurz gesagt, trägt das Leitungsorgan den Namen der juristischen Person des Vereins und ist der oberste verantwortliche Geschäftsführer. Jedoch kann die Vertretung des Vereins einem der Mitglieder oder einem Dritten übertragen werden.
Der Aufsichtsrat ist dafür zuständig, ob Aufzeichnungen den Gesetzen entsprechend geführt werden und überprüft die Aktivitäten, die das Verein ausführt.
Da die Gründung von Vereinen und Stiftungen sehr komplex sind, ist es vom Vorteil sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Als Anwaltskanzlei Ekin bieten wir ihnen volle Beratung und Begleitung bei Errichtungen von Stiftung bzw. Gründungen von Vereinen.
Auch bei anderen rechtlichen Themen bezüglich des Vereins- und Stiftungsrecht stehen wir stehen wir İhnen als Anwaltskanzlei Ekin mit unserem disziplinierten und erfahrenen Team zur Seite, um Rechtsverlusten vorzubeugen.